Hundetaxe 22.01.2014

Aktuell beträgt die Hundetaxe Fr. 60.00 pro Jahr und Hund. Die Abgabe ist fällig, wenn ein Hund am Stichtag 1. August mindestens 6 Monate alt ist. Verstirbt der Hund oder wird er nach dem Stichtag abgegeben, erfolgt keine Rückerstattung der Hundetaxe.

Ausnahmen:
Gemäss Art. 13 des kantonalen Hundegesetzes sind Hilfs- und Begleithunde von Menschen mit einer Behinderung oder Hunde im Tierheim von der Gemeindeabgabe befreit.
Die Gemeinde Oberdiessbach hat die Liste des Kantons für Dienst-, Rettungs- und Therapiehunde erweitert. Auf Gesuch hin, können diese Hunde, welche nachweislich in ihrer ausgebildeten Funktion eingesetzt werden, von der Taxpflicht befreit werden. Damit wir dies prüfen können, reicht die Hundehalterin oder der Hundehalter eine schriftliche Bestätigung über die Ausbildung sowie den Einsätzen bei der Finanzverwaltung Oberdiessbach ein.

Bei uns registrierte Hundehalterinnen und Hundehalter erhalten anfangs September eine Rechnung. Alle Hunde müssen mit einem nummerierten Mikrochip gekennzeichnet sein. Aus diesem Grund verzichtet die Gemeinde Oberdiessbach darauf, Kontrollmarken abzugeben.

Die gesetzlichen Grundlagen vom Kanton und der Gemeinde (Gebührenreglement mit Gebührentarif ab Art. 42a).

An- und Abmeldung von Hunden...
Bitte melden Sie uns umgehend die Zu- und Abgänge Ihrer Vierbeiner. Verwenden Sie dafür das Kontaktformular im Onlineschalter oder melden Sie sich bei der Finanzverwaltung Oberdiessbach, Telefon 031 770 27 37. Unabhängig sind sämtliche Mutation auch bei AMICUS (Telefon 0848 777 100 oder www.amicus.ch) direkt zu melden. Vielen Dank!

Weitere Informationen und Adressen finden Sie in unseren Informationen zur Hundehaltung.