Einbürgerung 01.06.2011

Verfahren
Das ordentliche Einbürgerungsverfahren dauert in der Regel rund ein Jahr. Nach der Vorregistrierung durch das Zivilstandsamt des Kreises Bern-Mittelland prüft die Gemeinde die Eignung zur Einbürgerung. Wenn sie das Gemeindebürgerrecht zusichert, überweist sie das Gesuch anschliessend an den Kanton (zuständig ist der kantonale Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst). Die Erteilung des Kantonsbürgerrechts ist Sache der Polizei- und Militärdirektion. Einen Überblick über das Verfahren gibt der Prozessablauf zur ordentlichen Einbürgerung (PDF 35 kB).

Wohnsitzvoraussetzungen
Ausländerinnen und Ausländer müssen bei Einreichung eines Einbürgerungsgesuchs folgende Wohnsitzvoraussetzungen erfüllen:
  • Insgesamt 12 Jahre Wohnsitz in der Schweiz, wovon drei in den letzten fünf Jahren vor Einreichung des Gesuchs
  • Mindestens zwei Jahre Wohnsitz ohne Unterbruch in der Einbürgerungsgemeinde vor Einreichung des Gesuchs.  

Für die Berechnung der Wohnsitzdauer wird diejenige Zeit, welche die gesuchstellende Person zwischen dem 10. und 20. Lebensjahr in der Schweiz gelebt hat, doppelt gezählt. Ehepaare, die seit mindestens drei Jahren verheiratet sind und seit zwei Jahren ununterbrochen in der Gemeinde leben, können ein gemeinsames Gesuch stellen. In diesem Fall muss nur eine Person die Wohnsitzvoraussetzungen erfüllen. Für die andere Person genügen insgesamt fünf Jahre Wohnsitz in der Schweiz, wovon eines unmittelbar vor der Gesuchstellung.

Eignung
Das Bürgerrecht wird nur denjenigen Gesuchstellenden erteilt, die die erforderliche Eignung mitbringen. Zur Einbürgerung geeignet ist nur, wer
  • in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist,
  • mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut ist,
  • die schweizerische Rechtsordnung beachtet,
  • die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet.  

Im Weiteren ist die Eignung seit 11. Dezember 2013 auch in Artikel 7 Absatz 3 der bernischen Kantonsverfassung umschrieben:

³ Nicht eingebürgert wird namentlich, wer:
  1. wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist oder wer für eine Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. Leistungen der Sozialhilfe bezieht oder bezogene Leistungen nicht vollumfänglich zurückbezahlt hat;
  3. nicht nachweislich über gute Kenntnisse einer Amtssprache verfügt;
  4. nicht nachweislich über ausreichende Kenntnisse des schweizerischen und kantonalen Staatsaufbaus und seiner Geschichte verfügt;
  5. nicht über eine Niederlassungsbewilligung verfügt.

Gebühren
Für die Behandlung des Gesuches dürfen höchstens kostendeckende Gebühren, welche die Verfahrenskosten decken, verlangt werden.

Die Gemeinde stellt die anfallenden Gemeinde-, Kantons- und Bundesgebühren gemeinsam in Rechnung.

Kontakt
Für die Einbürgerungen wenden Sie sich an die Gemeindeschreiberei.

Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Kantons.
http://www.pom.be.ch/pom/de/index/zivilstand-pass-id/einbuergerung/ordentliche_einbuergerung.html