Navigieren in Oberdiessbach

Waldhütte

Beschreibung
Die Waldhütte in Oberdiessbach steht allen Interessierten auf Reservation zur Verfügung. Die Hütte bietet Platz für 20 Personen (31 m2). Wasser und Strom sind nicht vorhanden, lediglich ein Holzofen. Die Waldhütte befindet sich im Margelwald und es besteht keine direkte Zufahrtsmöglichkeit.

Die Gebühren betragen pro Tag und Benützung CHF 50.00. Zur Waldhütte kann zusätzlich auch Brennholz reserviert werden. Der Schlüssel ist bei der Gemeindeverwaltung Oberdiessbach zu beziehen. Die Mietkosten sind bei Schlüsselbezug zu bezahlen.

Die Waldhütte ist nach Gebrauch gereinigt zu übergeben (besenrein). Allfällige Nachreinigungen durch die Gemeinde werden der Mieterschaft gestützt auf den geltenden Tarif nach Gebührenreglement in Rechnung gestellt.

Lageplan [pdf, 219 KB]

Bildausschnitte [pdf, 466 KB]

Reservation 

Mietbedingungen
  1. Sobald die Reservationsanfrage bestätigt ist, gilt die Reservation bis zum entsprechenden Datum als rechtsgültig.
  2. Kann der oder die Mieter/-in das Objekt in der vereinbarten Zeit nicht beziehen, so hat er oder sie dies möglichst frühzeitig zu melden. Die Mieterschaft bleibt jedoch für den Mietzins haftbar, sofern nicht eine anderweitige Vermietung während der vorgesehenen Mietdauer möglich ist. Wird die vereinbarte Mietzeit nicht voll eingehalten, so ist gleichwohl der ganze Mietzins für die vereinbarte Dauer zu entrichten. Hinsichtlich früherer Aufhebung des Vertrages gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts.
  3. Beanstandungen betreffend das Mietobjekt hat der oder die Mieter/-in bei der Übernahme desselben anzubringen. Andernfalls wird angenommen, dass sich die Lokalitäten samt Inventar in verabredetem, vertragsmässigem, gutem Zustand befunden haben.
  4. Beanstandungen betreffend das Mietobjekt hat der oder die Mieter/-in bei der Übernahme desselben anzubringen. Andernfalls wird angenommen, dass sich die Lokalitäten samt Inventar in verabredetem, vertragsmässigem, gutem Zustand befunden haben.
  5. Der oder die Mieter/-in verpflichtet sich ferner, nichts dem Hause oder dem Inventar Nachteiliges vorzunehmen, auch alles irgendwie schadhaft Scheinende oder Schädliche ungesäumt der Vermieterin zu melden. Das Mietobjekt darf weder ganz noch teilweise in Untermiete gegeben werden.
  6. Selbst verschuldete Beschädigungen am Hause oder am Inventar sind von der Mieterschaft zu tragen.
  7. Wo dieser Vertrag keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten die Artikel 253 bis 274 des Schweizerischen Obligationenrechts.
  8. Für allfällige Streitigkeiten aus dem Vertrag gilt der Ort des Mietobjekts als Ge-richtsstand. Massgebend ist Schweizerisches Recht.