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Siegelungswesen

Siegelungs­verfahren

Gestützt auf die Verordnung über die Errichtung des Inventares ist im Kanton Bern bei jedem Todesfall ein Siegelungsprotokoll aufzunehmen. Die Siegelung ist spätestens innert sieben Tagen nach Eintritt des Todes zu vollziehen, wobei der Todestag selbst nicht mitzurechnen ist. (Art. 11 Verordnung über die Errichtung der Inventaraufnahme).

Siegelungsprotokoll
Folgende Fragen sind von der Erbengemeinschaft zu beantworten:

  • Voraussichtliche/r Vertreter/in
  • Grad einer allfälligen Beistandschaft
  • Vermögensgegenstände Erblasser/in sowie des Ehepartners
  • Barschaft
  • Bankguthaben
  • Sammlungen (Münzen, Briefmarken, Waffen, Kunstgegenstände etc.)
  • Lebens-, Renten- und Unfallversicherungspolicen
  • Liegenschaften
  • Adressen und Geburtsdaten der vermutlichen Erben
  • Angaben über eine letztwillige Verfügung
  • Angaben über einen Erb- oder Ehevertrag
  • Vorempfänge und Schenkungen

Das Protokoll ist von den auskunftgebenden Personen zu unterzeichnen. 

Gebühren
Die Gemeinde erhebt für das Verfahren keine Gebühren.

Verantwortlicher Siegelungsverfahren 
Oliver Zbinden, Gemeindeschreiber

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