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Einbürgerung

Verfahren

Es wird unterschieden zwischen der ordentlichen Einbürgerung und der erleichterten Einbürgerung. 

Ordentliche Einbürgerung

Ausländische Staatsbürger, die seit zehn Jahren in der Schweiz wohnhaft sind und über die Niederlassungsbewilligung C verfügen, können bei der Wohngemeinde ein Gesuch um Erteilung der ordentlichen Einbürgerung stellen. Antrag auf ordentliche Einbürgerung stellen

Das ordentliche Einbürgerungsverfahren dauert in der Regel rund ein Jahr. Nach der Vorregistrierung durch das Zivilstandsamt des Kreises Bern-Mittelland prüft die Gemeinde die Eignung zur Einbürgerung. Wenn die Gemeinde das Gemeindebürgerrecht zusichert, überweist sie das Gesuch anschliessend an den Kanton (zuständig ist der kantonale Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst). Die Erteilung des Kantonsbürgerrechts ist Sache der kantonalen Sicherheitsdirektion.

Gebühren
Für die Behandlung des Gesuches dürfen höchstens kostendeckende Gebühren verlangt werden. 

Erleichterte Einbürgerung

Im erleichterten Verfahren werden folgende Personen eingebürgert:

  • Ehegatten von Schweizer Staatsbürgerinnen und -bürgern
  • staatenlose Kinder
  • Kinder einer eingebürgerten Mutter oder eines eingebürgerten Vaters
  • Personen, die irrtümlich angenommen haben, sie seien Schweizer Staatsbürger
  • Ausländerinnen und Ausländer der dritten Generation

Im erleichterten Verfahren ist der Bund für den Einbürgerungsentscheid zuständig. 
Antrag auf erleichterte Einbürgerung stellen

open positions