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Datenschutz

Gesetzliche Grundlagen
Die Gemeinde darf ausschliesslich im Rahmen des Datenschutzreglements und der übergeordneten gesetzlichen Bestimmungen Daten an Dritte bekannt geben.

Dokument
Datenschutzreglement [pdf, 202 KB]

Zweck Datenschutz
Mit dem Datenschutz sollen die Privatsphäre und Persönlichkeitsrechte jedes Menschen geschützt werden. Dieser Schutz ist gewährt, wenn die vorhandenen Daten bei der Gemeinde bleiben und nicht unberechtigterweise weitergegeben werden.

Verhältnismässigkeit
Ein zentraler Grundsatz bei der Datenbearbeitung ist die Verhältnismässigkeit. Das bedeutet: Es werden nur diejenigen Daten gespeichert und bearbeitet, die für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben auch tatsächlich notwendig sind.

Bekanntgabe Personendaten an Private
Gestützt auf das Datenschutzreglement darf die Gemeinde eine sogenannte Listenauskunft an private Personen und Gruppierungen bekannt geben. Listen aus der Einwohnerkontrolle dürfen enthalten: Name, Vorname, Beruf, Geschlecht, Adresse, Zivilstand, Heimatort, Datum des Zu- und Wegzuges, Jahrgang.
Die Bekanntgabe zu kommerziellen Zwecken ist untersagt.

Die Gemeinde erteilt Einzelauskünfte an Private, wenn sie ein schützenswertes Interesse glaubhaft machen können. Das Gesuch muss schriftlich und begründet sein. Zusätzlich zu den Angaben unter Listenauskunft darf die Gemeinde bekannt geben: Neuer Wohnort nach Wegzug, zivilrechtliche Handlungsfähigkeit, Titel, Sprache.

Bekanntgabe Personendaten an Behörden
Personendaten werden einer anderen Amtsstelle weitergegeben, wenn sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe gesetzlich dazu verpflichtet ist.

Recht auf Datensperrung
Jede Person kann die Bekanntgabe ihrer Daten an Private sperren lassen. Der Nachweis eines schützenswerten Interesses ist nicht erforderlich. Die Bekanntgabe ist trotz Sperre zulässig, wenn die Behörde zur Bekanntgabe gesetzlich verpflichtet ist oder die betroffene Person rechtsmissbräuchlich handelt.

Dokument
Gesuch um Sperrung der Datenbekanntgabe [pdf, 39 KB]

Recht auf Einsicht, Auskunft und Löschung
Jede Person kann in das Register der Datensammlungen Einsicht nehmen und Auskunft verlangen, welche Daten über sie in einer Datensammlung bearbeitet werden. Die Auskunft wird auf Verlangen schriftlich erteilt. Zudem hat sie Anspruch darauf, dass unrichtige oder nicht notwendige Personendaten über sie berichtigt oder vernichtet werden und dass Personendaten, die widerrechtlich bearbeitet worden sind, vernichtet oder sonst die Folgen der Widerrechtlichkeit beseitigt werden.

Aufsicht
Das Rechnungsprüfungsorgan ist Aufsichtsstelle für den Datenschutz. Sie kontrolliert jährlich die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen auf Gemeindeebene. Das Resultat der Kontrolle wird in einem schriftlichen Bericht festgehalten. An der Gemeindeversammlung im Juni wird über das Resultat der Kontrolle informiert. Aktuell ist die Firma ROD, Treuhandgesellschaft des Schweizerischen Gemeindeverbandes AG in Schönbühl-Urtenen, Rechnungsprüfungsorgan und Aufsichtsstelle.


Kontaktperson
Oliver Zbinden, Gemeindeschreiber

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